Einstellung der Wahlvorbereitungen

Beschluss des a.o. GVo am 26. März 2020

Der GVO begrüßt das Schreiben der Vorsitzenden an die Mitglieder des Landesvorstands und dessen Veröffentlichung auf der Homepage. Er empfiehlt allen Gliederungen in ihrem Bereich entsprechend zu verfahren oder den Brief der Vorsitzenden weiter zu geben.

Der Erlass des Innenministeriums vom 24. März 2020 zur Einstellung der Wahlvorbereitungen ergibt sich aus unserer Sicht nicht zwingend aus dem Gesetz des Landtags zur Verschiebung der Personalratswahlen. Außerdem gibt es rechtliche Zweifel, ob es für die Anordnungen des HMdI die nötigen Ermächtigungen durch den Gesetzgeber gibt. Die GEW wird diesen Fragen nachgehen, auch wenn durch den Erlass Fakten geschaffen wurden.

Die GEW wird jedoch sehr intensiv darüber wachen, dass die derzeitige Krise nicht genutzt wird, um die Rechte der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen zu untergraben.

Auch wenn die gegenwärtige Pandemie-Lage keine Aussagen über den Termin der „längstens bis zum 31. Mai 2021“ verschiebbaren Wahlen zulässt, spricht sich die GEW für einen möglichst frühen Zeitpunkt aus, so dass die Übergänge in die Gremien gut organisiert werden können.

Sollte kein Konsens im Rahmen des DGB gefunden werden, wird die GEW auch prüfen, ob der Wahltermin für den Schulbereich mit über 2.000 örtlichen Personalräten einmalig auch unabhängig von den Wahlen in anderen Dienststellen des Landes Hessen festgesetzt werden kann. Sobald die Schulen wieder geöffnet sind, wird die GEW dafür einen konkreten Zeitplan vorlegen.

Die GEW empfiehlt allen Personalräten,  die von ihnen benannten Wahlvorstände schon jetzt auf die Möglichkeit und Notwendigkeit hinzuweisen, sie für einen neuen Wahlgang erneut zu benennen. Sie empfiehlt den Wahlvorständen auf allen Ebenen, die für die Wahl im Mai 2020 gesammelten Unterlagen und Beschlüsse aufzubewahren und zu dokumentieren, so dass bei der Einleitung eines neuen Wahlverfahrens lediglich eine Aktualisierung erfolgen muss. Für die Gesamtwahlvorstände betrifft dies insbesondere auch die Aufbewahrung der Kontaktdaten der örtlichen Wahlvorstände.

Die GEW Hessen geht davon aus, dass die „neuen“ Gesamtwahlvorstände und der Hauptwahlvorstand erneut die Entlastung, wie sie der Erlass vom 6. November 2019 vorsieht, erhalten, weil die Organisation der PR-Wahlen in den Schulen mit den vielen Dienststellen sehr komplex ist und von vorne begonnen werden muss.

Die GEW hält die Regelung des Gesetzes, dass Beschlüsse der Personalräte „vorübergehend auch im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung (Telefonkonferenz, Mail) erfolgen“ können, für erforderlich, sie weist aber darauf hin, dass dies nur möglich ist, wenn für die jeweiligen Personalräte auch Verfahren gefunden werden, an denen alle sich beteiligen können und für strittige Fragen Wege für Erörterungen gefunden werden.

Die GEW unterstützt alle Personalräte nachdrücklich bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Rechte auch in Zeiten der Corona-Pandemie.

Die GEW berät die Schulen, Hochschulen und andere Einrichtungen, bei denen die Arbeit der örtlichen Personalräte durch das Ausscheiden von Mitgliedern  aufgrund von Rücktritten, Versetzungen oder Eintreten des Ruhestandes eingeschränkt wird oder ganz zum Erliegen kommt, weil keine Nachrückerinnen und Nachrücker zur Verfügung stehen. Die GEW informiert dann über die Möglichkeit einer Neuwahl des Personalrats nach § 24 Abs.1 HPVG. In diesem Fall würde sich die Amtszeit eines neugewählten Personalrats bis zum übernächsten Wahltermin verlängern. Die GEW empfiehlt davon nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, um die Wahl der Personalräte aller Ebenen zum selben Zeitpunkt zu gewährleisten.